Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 19. Januar 1999 VII R 53/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 22. April 1999 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 50 000 DM, Kosten in Höhe von ... DM festgesetzt.
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