BFH - Beschluß vom 18.02.2000
VII E 3/00
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 2 § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StBerG § 40a Abs. 1 Satz 6 § 46 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 976

Versagung der endgültigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Streitwert

BFH, Beschluß vom 18.02.2000 - Aktenzeichen VII E 3/00

DRsp Nr. 2000/4620

Versagung der endgültigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Streitwert

Wird die endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter versagt, hat dies zwar nach Ablauf der Übergangsfrist auch den Verlust der vorläufigen Bestellung zur Folge. Ist aber bereits erfolglos gegen die Rücknahme der vorläufigen Bestellung gestritten worden, wäre es unangemessen, den gleichen Streitwert auch für den Streit über die endgültige Bestellung anzusetzen. Bei Versagung der endgültigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten ist der Streitwert daher auf 10.000 DM festzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 2 § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StBerG § 40a Abs. 1 Satz 6 § 46 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 19. Januar 1999 VII R 53/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 22. April 1999 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 50 000 DM, Kosten in Höhe von ... DM festgesetzt.