Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer IX - vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
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