I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2017 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die schwerbehinderte Antragstellerin ist seit dem 15.03.2010 bei dem Antragsgegner als Sekretärin im Bereich Familienberatung beschäftigt. Während einer Teamsitzung am 23.05.2016 teilte ihr die Vorstandsvorsitzende des Beklagten mit, sie werde fortan an der Rezeption eingesetzt. Die Antragstellerin erkrankte in der Folgezeit fortlaufend arbeitsunfähig.
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