I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Verein, dessen Hauptaufgabe nach seiner Satzung die Förderung der ... Kultur ... ist. Dieser Zweck soll insbesondere durch Bildungsangebote, Diskussions- und Kulturveranstaltungen sowie Informationsstände erfüllt werden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Kläger mit einer vorläufigen Bescheinigung vom ... als gemeinnützig an. Aufgrund von ... lehnte das FA den Antrag des Klägers auf Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) für das Streitjahr 2003 ab und erließ einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid.
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