SchlHOLG - Beschluss vom 01.09.2022
7 U 110/22
Normen:
ZPO § 85; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 01.06.2022

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

SchlHOLG, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 110/22

DRsp Nr. 2022/17522

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.2. Sämtliche organisatorische Maßnahmen in einem Anwaltsbüro müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufes (z.B. durch Überlastung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände) die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist.3. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss gewährleisten, dass neben der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch stets eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt.