BFH - Beschluss vom 12.01.2023
IX S 15/22
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 5; FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 213
BFH/NV 2023, 269
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 17/20

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung einer Anhörungsrüge aufgrund Erkrankung eines von mehreren Berufsträgern der vertretenden Sozietät

BFH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen IX S 15/22

DRsp Nr. 2023/1458

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung einer Anhörungsrüge aufgrund Erkrankung eines von mehreren Berufsträgern der vertretenden Sozietät

1. NV: Gegen ein Urteil des BFH, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen worden ist, ist die Anhörungsrüge gegeben. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht gewährt werden, wenn die Kläger durch eine Sozietät vertreten sind und sich das Vorbringen zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur auf einen Berufsträger bezieht.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2022 – IX R 17/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 5; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe