Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.
I.
Der Kläger ist seit Mai 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das Amtsgericht E. setzte mit - seit dem 2. Juni 2016 rechtskräftigem - Strafbefehl vom 10. März 2015 gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 € fest. In dem Strafbefehl ist als Tatzeit der 31. Mai 2014 angegeben.
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