BGH - Beschluss vom 08.01.2018
AnwZ (Brfg) 50/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 147
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/17

Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung des berechtigten Interesses nach beruflicher und sozialer Eingliederung und des durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes

BGH, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/17

DRsp Nr. 2018/1982

Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung des berechtigten Interesses nach beruflicher und sozialer Eingliederung und des durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzung ist bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfüllt, da der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit Mai 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das Amtsgericht E. setzte mit - seit dem 2. Juni 2016 rechtskräftigem - Strafbefehl vom 10. März 2015 gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 € fest. In dem Strafbefehl ist als Tatzeit der 31. Mai 2014 angegeben.