BGH - Beschluss vom 20.03.2018
AnwZ (Brfg) 70/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AnwGH Saarland, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/16

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch Begehung von Straftaten; Vergehen von 29 Jahren zwischen den Taten und den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 70/17

DRsp Nr. 2018/4788

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch Begehung von Straftaten; Vergehen von 29 Jahren zwischen den Taten und den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Nach Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen gravierenden und berufsbezogenen strafrechtlichen Verfehlungen kann ein Rechtsanwalt die Wiederzulassung beantragen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen der Verfehlung und dem Zeitpunkt der Wiederzulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist regelmäßig ein Abstand von 15 bis 20 Jahren erforderlich.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5;

Gründe

I.