Im Streit ist, ob die Voraussetzungen für einen teilweisen Erlaß der Einkommensteuer 1973 aus sachlichen Billigkeitsgründen gegeben sind.
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH, die Komplementärin mehrerer in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebener Gewerbebetriebe war. Der Kläger war im wesentlichen an den Kommanditgesellschaften der ... mehrheitlich beteiligt. Eine Ausnahme bildete die ebenfalls von der GmbH als Komplementärin geführte ..., deren alleiniger Kommanditist ... war.
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