Die Beteiligten streiten darüber, ob die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz a. F. (ErbStG) vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers endet.
Am 29. Juli 2003 starb J. I.. Durch Testament vom 22. Juli 2003 (Urkunden-Rolle Nr. xxx/2003 des Notars N. aus L.) war ihre Tochter N. I. als Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörten unter anderem auch Anteile an der B. I. GmbH.
Am 31. März 2004 starb N. I., die von den Klägern zu gleichen Teilen beerbt wurde. Die zum Nachlass gehörigen Anteile an der B. I. GmbH veräußerten die Kläger mit Vertrag vom 8. Juni 2004.
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