BSG - Beschluss vom 01.08.2019
B 13 R 283/18 B
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 62
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 355/18
SG Reutlingen, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 167/17

Versagung einer Witwenrente wegen einer VersorgungseheVersorgungsabsicht als Motiv für eine EheschließungGesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung

BSG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen B 13 R 283/18 B

DRsp Nr. 2019/13259

Versagung einer Witwenrente wegen einer Versorgungsehe Versorgungsabsicht als Motiv für eine Eheschließung Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung

1. Eine abschließende Typisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. 2. Die Umstände des konkreten Einzelfalls sind entscheidend und die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht isoliert heranzuziehen, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, einzubeziehen. 3. Entscheidendes Kriterium ist der Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Gründe:

I