BFH - Urteil vom 09.06.2022
IV R 4/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2720
BFH/NV 2022, 1237
DB 2022, 2319
DStRE 2022, 1204
FR 2022, 1148
IStR 2022, 814
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 95/13

Versagung eines BetriebsausgabenabzugsSperrwirkung im Rahmen des GewinnfeststellungsverfahrensBegriff des LeistendenPrivilegierung der Auftraggeber von Bauleistungen gegenüber den Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren

BFH, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen IV R 4/20

DRsp Nr. 2022/13212

Versagung eines Betriebsausgabenabzugs Sperrwirkung im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens Begriff des Leistenden Privilegierung der Auftraggeber von Bauleistungen gegenüber den Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren

1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. 2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 – 9 K 95/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind erstattungsfähig und vom Beklagten zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Im zweiten Rechtsgang ist streitig, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) —der E GmbH & Co. KG i.L.— an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar oder diese gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 der () wegen unterlassener Empfängerbenennung in Höhe von 70 % zu kürzen sind.