BFH - Beschluss vom 10.03.2005
IX B 171/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 3 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1578
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4885/97

Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX B 171/03

DRsp Nr. 2005/10041

Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

1. Einem Beteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Zu diesen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten.2. Eine Terminsverlegung kann nicht allein wegen Fehlens eines ärztlichen Attestes verweigert werden, wenn das Gericht einige Tage Zeit zur Prüfung eines dahingehenden Antrags hat und seinerseits keine Glaubhaftmachung der Erkrankung verlangt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 3 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).