BFH - Urteil vom 29.07.2010
VI R 39/09
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997; § 11 Abs 1 EStG 1997; § 8 EStG 1997;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1454/05

Versagung rechtlichen GehörsZukunftssicherungsleistungen

BFH, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen VI R 39/09

DRsp Nr. 2010/18292

Versagung rechtlichen GehörsZukunftssicherungsleistungen

1. NV: Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Vorbringens eines Beteiligten nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. 2. NV: Die Maßstäbe zur Bestimmung des Zuflusszeitpunkts gelten nicht nur in Fällen, in denen die der Versorgungsrückstellung zugeführten Beträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Barlohn bereitgestellt werden, sondern finden auch dann Anwendung, wenn die Beträge durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts aufgebracht werden.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 119 Nr 3 FGO; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997; § 11 Abs 1 EStG 1997; § 8 EStG 1997;

Gründe

I.

1.1 1.2 1.4 3.1 3.2 3.3 a) b) 5.1 6.1