I.
Der nicht nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene Antragsteller beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15. Oktober 2008 4 K 2916/08 AO einzulegen.
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