FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2009
2 K 2211/07
Normen:
AO § 165 Abs. 2 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2 Satz 2; FGO § 74;

Versagung von Verlusten bei Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach insoweit vorläufiger Veranlagung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 2211/07

DRsp Nr. 2010/15437

Versagung von Verlusten bei Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach insoweit vorläufiger Veranlagung

1. Hat das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Verluste nur vorläufig anerkannt, so kann es den Einkommensteuerbescheid ändern, wenn es die Gewinnerzielungsabsicht als nicht nachgewiesen ansieht. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein gleichzeitig anhängiges Klageverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Ermittlungshandlungen geht, kommt dann nicht in Betracht, wenn die Versagung der Verlustanerkennung auch ohne die dabei getroffenen Feststellungen rechtmäßig ist.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2 Satz 2; FGO § 74;

Tatbestand:

Die Kläger, die seit 2000 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Nach den für die Jahre 1998 bis 2006 vorliegenden Einkommensteuerakten erzielte der Kläger - teilweise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus einer Beteiligung an einem Web-Design-Unternehmen (E und S, M) seit 1998 Verluste aus selbständiger Arbeit als Architekt. In seinen Gewinnermittlungen für 1999 bis 2004 hatte er dabei u.a. Kosten für betriebliche Fahrten in Höhe von jährlich stets 3.500 km geltend gemacht. Für die Jahre ab 2000 hatte er angegeben, keine Betriebseinnahmen erlöst zu haben.