FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.07.2009
11 V 11307/08
Normen:
EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 19; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Verschleierte Sachgründung bei Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf eine neugegründete GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 11 V 11307/08

DRsp Nr. 2010/3609

Verschleierte Sachgründung bei Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf eine neugegründete GmbH

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf eine neugegründete GmbH, bei der der übertragende Gesellschafter alleiniger Gesellschafter ist, als verschleierte Sachgründung der GmbH behandelt werden kann, wenn zwar der übertragende Gesellschafter möglicherweise von Anfang an eine Sachgründung beabsichtigt hat, wenn aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Bargründung vereinbart, die vorgesehene Bareinlage auch voll erbracht worden ist, die GmbH ihrem Alleingesellschafter mehr als sechs Monate nach der Anteilsübertragung ein unstreitig nicht mit Mitteln der Bareinlage finanziertes Darlehen gegeben hat und wenn dieses Darlehen zur Hälfte mit der Kaufpreisforderung des Gesellschafters aus der Anteilsübertragung verrechnet worden ist.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 19; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.