BFH - Urteil vom 29.01.2003
I R 38/01
Normen:
AO § 119 Abs. 1 § 122 Abs. 1 ; UmwG § 20 ;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 21.2.2001 - 2 K 1689/99 K,F,G,

Verschmelzung einer GmbH

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I R 38/01

DRsp Nr. 2004/877

Verschmelzung einer GmbH

Bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine andere Gesellschaft sind die bis zum Übertragungsstichtag verwirklichten Besteuerungsgrundlagen weiterhin der übertragenden Gesellschaft zuzurechnen und in Bescheiden umzusetzen, die inhaltlich diese Gesellschaft betreffen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 § 122 Abs. 1 ; UmwG § 20 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Verschmelzung einer anderen Gesellschaft auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) der verbleibende Verlustabzug jener Gesellschaft auf die Klägerin übergegangen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, zu deren Geschäftsgegenstand der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, Haustechnik, Bauwerkzeugen u.ä. sowie seit 1997 auch ...arbeiten sowie die Herstellung hiermit verbundener Gerätschaften gehören. Am Stammkapital der Klägerin sind zwei Gesellschafter zu jeweils 50 v.H. beteiligt.

Im Jahr 1993 errichteten die Gesellschafter der Klägerin die F-GmbH, die im Bereich des ...handwerks tätig war. Die F-GmbH erzielte in den Jahren 1994 bis 1996 Umsätze in Höhe von 87 934 DM (1994), 400 070 DM (1995) und 484 800 (1996) sowie per saldo einen Verlust. Zum 31. Dezember 1996 wurden für sie ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer in Höhe von 94 793 DM und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 93 923 DM festgestellt.