BFH - Beschluss vom 16.02.2005
I B 124/04
Normen:
UmwStG (1995) § 12 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1399
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 22/01

Verschmelzung; Einschränkung des Verlustabzugs

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen I B 124/04

DRsp Nr. 2005/9307

Verschmelzung; Einschränkung des Verlustabzugs

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verlustabzug bei Anteilsveräußerungen und Liquidationen einerseits und Verschmelzungen andererseits voneinander abweicht. Eine verfassungsrechtliche Gleichbehandlung ist schon deswegen nicht geboten, weil es dem Stpfl. freisteht, jenen Gestaltungsweg zu wählen, der ihm steuerlich als der günstigste erscheint.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verlustabzug bei der Verschmelzung nach § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 von einschränkenden Vorraussetzungen abhängig gemacht wird.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 12 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, auf die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes zwei Tochter-Kapitalgesellschaften verschmolzen wurden. Verschmelzungsstichtag war der 31. Dezember 1996. Die Verschmelzungen wurden am 17. November 1997 in das Handelsregister eingetragen. Die beiden übertragenden Gesellschaften hatten zu diesem Zeitpunkt ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb eingestellt.