BFH - Urteil vom 16.02.1994
II R 125/90
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 18 ; AO (1977) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Verschmelzung von Genossenschaften

BFH, Urteil vom 16.02.1994 - Aktenzeichen II R 125/90

DRsp Nr. 2008/783

Verschmelzung von Genossenschaften

»1. Wird durch Verschmelzung von Genossenschaften der Eigentumsübergang an einem Grundstück bewirkt, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 nicht dadurch ausgeschlossen, daß das betreffende Grundstück vor Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister von der erwerbenden mit Zustimmung der übertragenden Genossenschaft schuldrechtlich veräußert wird. In einem derartigen Fall kann jedoch die Gegenleistung für dieses Grundstück mit 0 zu bewerten sein. 2. Die Eintragung einer Verschmelzung von Genossenschaften in das Genossenschaftsregister der übertragenden Genossenschaft, die (auch) einen Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt, ist vom Registergericht dem zuständigen FA anzuzeigen. 3. Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG 1983 führt zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AO 1977

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 18 ; AO (1977) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe: