Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob §
Mit Vertrag vom 08.03.1999 wurde die Firma A Tochtergesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden Firma A Tochtergesellschaft) errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma A1 GmbH, Kommanditistin ist die Firma A GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,- DM.
Gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages leistet die Komplementärin keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Gem. § 8 Abs. 1 enthält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 DM jährlich.
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