BFH - Beschluss vom 26.04.2010
VII B 194/09
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 35; AO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1610
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3609/06

Verschulden eines einzigen und alleinvertretungsberechtigten Vorstands einer AG bei Nichtabführung von Abzugssteuern; Verfügungsberechtigung i.S.d. § 35 Abgabenordnung (AO) zugunsten eines für Konten der Gesellschaft zeichnungsbefugten und vertretungsbefugten Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen VII B 194/09

DRsp Nr. 2010/12584

Verschulden eines einzigen und alleinvertretungsberechtigten Vorstands einer AG bei Nichtabführung von Abzugssteuern; Verfügungsberechtigung i.S.d. § 35 Abgabenordnung (AO) zugunsten eines für Konten der Gesellschaft zeichnungsbefugten und vertretungsbefugten Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG

1. NV: Der Frage, ob einem gesetzlichen Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO (hier: einzelvertretungsberechtigter Vorstand einer AG) der Vorwurf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung zur Begründung eines Haftungsanspruchs nach § 69 AO gemacht werden kann, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Beurteilung eines Verschuldens des gesetzlichen Vertreters von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. 2. NV: Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die nicht gesetzlicher Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO ist (hier: alleiniger Aufsichtsratsvorsitzender einer AG), aufgrund ihres Auftretens nach Außen als Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO angesehen werden kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; AO § 35; AO § 69;

Gründe

I.