I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Einkommensteuer 2003 zusammen veranlagt. Mit E-Mail Nachricht vom 29. März 2006 informierte der damalige steuerliche Berater der Kläger den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--), er habe am 21. März 2006 erfahren, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 sich erst am 18. März 2006 im Briefkasten der Kläger befunden habe. Er bat daher, das "Erlassdatum" und das "Zahlungsdatum" "zu ändern" und den Bescheid dann entweder ihm oder den Klägern "wieder zuzuschicken". Außerdem sollte das FA, "die Vollstreckungsstelle informieren, damit dort nichts passiert" und "den Mahnlauf ändern".
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