BFH - Urteil vom 17.03.2010
X R 57/08
Normen:
AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5; AO § 110 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2170/06

Verschulden eines Steuerberaters hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid; Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters nach Widerruf seiner Zulassung und Fortbestand der Vollmacht zulasten des Mandanten

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X R 57/08

DRsp Nr. 2010/15215

Verschulden eines Steuerberaters hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid; Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters nach Widerruf seiner Zulassung und Fortbestand der Vollmacht zulasten des Mandanten

NV: Versäumt der Steuerberater eines Steuerpflichtigen schuldhaft die Einspruchsfrist, dann ist dem Steuerpflichtigen dieses Verschulden dann nicht zuzurechnen, wenn dem Steuerberater im Zeitpunkt des Fristablaufs bereits wirksam die Steuerberaterzulassung entzogen war.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 5; AO § 110 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Einkommensteuer 2003 zusammen veranlagt. Mit E-Mail Nachricht vom 29. März 2006 informierte der damalige steuerliche Berater der Kläger den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--), er habe am 21. März 2006 erfahren, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 sich erst am 18. März 2006 im Briefkasten der Kläger befunden habe. Er bat daher, das "Erlassdatum" und das "Zahlungsdatum" "zu ändern" und den Bescheid dann entweder ihm oder den Klägern "wieder zuzuschicken". Außerdem sollte das FA, "die Vollstreckungsstelle informieren, damit dort nichts passiert" und "den Mahnlauf ändern".