Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des FG war dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Der darin liegende Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|