Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 13.11.2008 auf 20.152 EUR fest. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger mit Zustellungsurkunde am 14.11.2008 als Empfangsbevollmächtigte zugestellt.
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