BGH - Beschluss vom 24.01.2018
XII ZB 534/17
Normen:
ZPO § 233 S. 2; FamFG § 117 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 491
FGPrax 2018, 96
FamRB 2018, 233
FamRZ 2018, 699
FuR 2018, 258
MDR 2018, 420
NJW-RR 2018, 385
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 276 F 53/15
OLG Hamburg, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 95/17

Verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist in Fällen einer unrichtigen, offenkundig falschen Rechtsbehelfsbelehrung; Verfahrensrechtliche Grundkenntnisse eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts; Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits; Fristgebundene Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde in Familienstreitsachen; Einordnung einer Unterhaltssache als Familienstreitsache

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 534/17

DRsp Nr. 2018/3231

Verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist in Fällen einer unrichtigen, offenkundig falschen Rechtsbehelfsbelehrung; Verfahrensrechtliche Grundkenntnisse eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts; Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits; Fristgebundene Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde in Familienstreitsachen; Einordnung einer Unterhaltssache als Familienstreitsache

ZPO § 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287).