Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 7.9.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Versicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem 01.04.2014, hilfsweise die Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
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