Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und entsprechende Beiträge zu zahlen hat.
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