Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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Im Streit ist ein Anspruch auf Alg ab 1.7.2012.
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