LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2017
L 33 R 309/16
Normen:
Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII; HGB § 453; RÜG Art. 35 Abs. 3; SGB VI § 1; SGB VI § 2; SGB VI § 3; SGB VI § 229a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 229a Abs. 2; SozVersG § 10 Abs. 1; SozVersG § 19; SozVersG § 5 Abs. 1 Buchst. a); SozVersG § 5 Abs. 3; SozVersG § 7 S. 1; SozVersG § 84;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 142/10

Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 33 R 309/16

DRsp Nr. 2017/7366

Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet

Regelung der weiteren Versicherungspflicht für jemanden, der im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 als Selbstständiger versicherungspflichtig war.

Bestand am 31.12.1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht und wird diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar im Anschluss daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, ist für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 SGB VI zu prüfen, ohne dass es auf die Fortführung eines Versicherungsschutzes nach § 229a Abs. 1 SGB VI ankommen kann. Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01.01.1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII; HGB § 453; RÜG Art. 35 Abs. 3; SGB VI § 1; SGB VI § 2; SGB VI § 3; SGB VI § 229a Abs. 1 S. 1;