LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2018
L 8 R 234/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 28 Abs. 1 Nr. 1; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3; BÄO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 2153/13

Versicherungspflicht der Tätigkeit von Honorarärzten nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - hier im Hinblick auf das Bestehen eines umfassenden und arbeitnehmertypischen Weisungsrechts und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 8 R 234/15

DRsp Nr. 2021/11477

Versicherungspflicht der Tätigkeit von Honorarärzten nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit – hier im Hinblick auf das Bestehen eines umfassenden und arbeitnehmertypischen Weisungsrechts und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Ärztliche Tätigkeiten können abhängig von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Eine gesetzliche Festlegung, wonach honorarärztliche Tätigkeiten generell als selbstständig einzustufen wären, besteht nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.02.2015 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 wird hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig bis zum 18.04.2016 auf 19.093,25 EUR und ab dem 19.04.2016 auf 1.610,28 EUR festgesetzt.

Normenkette: