I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen, soweit diese über den (Teilabhilfe)Bescheid der Beklagten vom 26. September 2019 hinausgeht. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2019 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Autohaus A. GmbH versicherungspflichtig oder versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
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