LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2020
L 5 BA 4158/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 857/19

Versicherungspflicht des mitarbeitenden Kommanditisten einer KG mit Gesellschafterstellung in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitErforderlichkeit einer Tätigkeit auf der Grundlage einer nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mitarbeitspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 5 BA 4158/19

DRsp Nr. 2020/11693

Versicherungspflicht des mitarbeitenden Kommanditisten einer KG mit Gesellschafterstellung in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Erforderlichkeit einer Tätigkeit auf der Grundlage einer nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mitarbeitspflicht

Ob der Kommandiditist einer KG im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht oder ob der Kommanditist die Leistung gegenüber der Gesellschaft auf Grund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestands erbringt. Die Vereinbarung einer Vergütung macht einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;