LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.03.2023
L 3 BA 12/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 71/13

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Leiter der Geschäftsstelle einer Arbeitsgemeinschaft zur Markteinführung digitaler Medien in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 12/18

DRsp Nr. 2023/16142

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Leiter der Geschäftsstelle einer Arbeitsgemeinschaft zur Markteinführung digitaler Medien in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur Abgrenzung von selbständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei der Markteinführung digitaler Medien in einer dafür eingerichteten Arbeitsgemeinschaft

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 26.742 €.