Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 26.742 €.
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