LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2020
L 4 BA 3646/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 23c Abs. 2; RDG § 10 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3020/16

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Notärztin im vom DRK getragenen Rettungsdienst in Baden-Württemberg in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAusübung der Tätigkeit in der betrieblichen Ordnung des Rettungsdienstes und Eingliederung in den BetriebFehlendes Unternehmerrisiko

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2020 - Aktenzeichen L 4 BA 3646/18

DRsp Nr. 2020/12075

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Notärztin im vom DRK getragenen Rettungsdienst in Baden-Württemberg in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Ausübung der Tätigkeit in der betrieblichen Ordnung des Rettungsdienstes und Eingliederung in den Betrieb Fehlendes Unternehmerrisiko

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. September 2018 abgeändert und der Tenor wie folgt gefasst:

Die Bescheide der Beklagten vom 22. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2016 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte feststellte, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen als Notärztin ab 1. August 2015 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 23c Abs. 2; RDG § 10 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand