LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.09.2020
L 5 BA 51/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 23c Abs. 2; SHRDG § 1 Abs. 2; SHRDG § 10 Abs. 1; SHRDG § 11; SHRDG § 16; SHRDG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 614
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 385/16

Versicherungspflicht eines im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Notarztes in Schleswig-Holstein in der Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung von Besonderheiten der ärztlichen TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers im Hinblick auf die grundsätzliche Weisungsfreiheit der Tätigkeit sowie an das Fehlen eines Unternehmerrisikos

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen L 5 BA 51/18

DRsp Nr. 2021/5143

Versicherungspflicht eines im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Notarztes in Schleswig-Holstein in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung von Besonderheiten der ärztlichen Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers im Hinblick auf die grundsätzliche Weisungsfreiheit der Tätigkeit sowie an das Fehlen eines Unternehmerrisikos

Ein auf Honorarbasis für den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes tätiger Notarzt über diese Tätigkeit in der Regel im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aus

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. September 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 23c Abs. 2; SHRDG § 1 Abs. 2; SHRDG § 10 Abs. 1; SHRDG § 11; SHRDG § 16; SHRDG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Notarzt streitig.