BSG - Beschluss vom 11.04.2019
B 5 RE 1/19 B
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 194/17
SG Lüneburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 272/14

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständiger VersicherungsvertreterTätigwerden für mehrere Gesellschafter einer GbRJeweils zurechenbarer Umfang einer Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 1/19 B

DRsp Nr. 2019/8278

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständiger Versicherungsvertreter Tätigwerden für mehrere Gesellschafter einer GbR Jeweils zurechenbarer Umfang einer Beschäftigung

1. Wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Selbständige arbeitet, wird er von den selbständig Tätigen nur in dem ihnen wirtschaftlich jeweils zurechenbaren Umfang "beschäftigt". 2. Dies gilt auch für Selbständige, die unter § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fallen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I., J. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ;

Gründe: