1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 10. Oktober 1973 geborene Kläger übte seit August 2001 eine selbständige Tätigkeit aus, welche nach der Gewerbeanmeldung „Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren“ zum Gegenstand hatte. In der Handwerksrolle war er seit dem 10. August 2001 mit dem „Feinmechanikerhandwerk, Teiltätigkeit: Instandhaltung von CO2 Injektoren“ eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund einer zunächst bis zum 30. Juni 2003 befristeten Ausnahmegenehmigung.
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