Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialversicherung (KSV) über den 31. August 2014 hinaus.
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