Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als damit der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Selbstständiger der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.
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