Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.6.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr.1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) betreffend seine Pflegetätigkeit für seine Schwester Frau C S im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 20.12.2015.
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