Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Antragspflichtversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juni 2014.
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