LSG Bayern - Urteil vom 06.04.2022
L 19 R 540/19
Normen:
SGG § 109; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 907/18

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine ErwerbsminderungrenteVoraussetzungen für Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVerschlossenheit des TeilzeitarbeitsmarktsKatalogfall bezüglich der Gewährung einer Rente wegen voller ErwerbsminderungSummierung ungewöhnlicher Beeinträchtigungen

LSG Bayern, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 19 R 540/19

DRsp Nr. 2023/5754

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungrente Voraussetzungen für Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts Katalogfall bezüglich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Beeinträchtigungen

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist dann zu gewähren, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des BSG in sogenannten Katalogfällen. Insoweit ist dann mehrschrittig zu prüfen, ob im Hinblick auf eine Summierung ungewöhnlicher Beeinträchtigungen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand