Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.05.2016 aufgehoben und die Klagen gegen die Bescheide vom 13.03.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.08.2014 werden abgewiesen.
II.Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
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