1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die aus Anlass des Ereignisses vom 21. März 2016 getätigten Aufwendungen nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften gemäß § 105 Abs. 2 SGB X zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|