I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Versicherer in der Rechtsform einer AG, gewährte aufgrund von mit mehreren Gewerkschaften geschlossenen Versicherungsverträgen deren Mitgliedern Versicherungsschutz bei Freizeitunfällen. Die Gewerkschaften hatten an die Klägerin zunächst vierteljährlich nach dem Beitragsaufkommen berechnete "Vorausprämien" zu entrichten. Die Zahlungen der Gewerkschaften an ihre versicherten Mitglieder aufgrund von Freizeitunfällen waren dabei anzurechnen. Überstiegen diese Zahlungen die vertraglich geschuldete "Vorausprämie", hatte die Klägerin den Unterschiedsbetrag an die jeweilige Gewerkschaft zu überweisen.
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