Streitig ist, ob eine Krankenversicherung als Bestandteil eines Reiseversicherungspakets von der Versicherungsteuer ausgenommen ist.
Die Klägerin vertrieb in dem hier noch streitigen Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2007 zusammen mit der F eine erweiterte Auslandsreisekrankenversicherung. Nach deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich gliederten in einen Allgemeinen Teil (A) - gültig für die in (B) genannten Versicherungen und einen Besonderen Teil (B) zu den einzelnen Versicherungen, setzte sich diese zusammen
aus einer Auslandsreisekrankenversicherung (B) mit den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen für Krankheit, akute Folgen eines Unfalls und im Todesfall und
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