BFH - Urteil vom 27.06.2006
IX R 25/05
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 657
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 555/00

Versicherungsvertrag - Vermittlungsprovision

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen IX R 25/05

DRsp Nr. 2007/818

Versicherungsvertrag - Vermittlungsprovision

1. Zum Begriff der sonstigen Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG.2. Die Provision für die Vermittlung eines LV-Vertrags zwischen der Versicherung und einem Dritten führt zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Das gilt auch dann, wenn der Dritte ebenfalls einen LV-Vertrag zwischen dem Provisionsempfänger und der Versicherung vermittelt und dafür eine Provision erhält.3. Die Einmaligkeit der Leistung schließt die Verwirklichung des Tatbestands des § 22 Nr. 3 EStG nicht aus.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im August 1996 schloss der Kläger mit einer Versicherungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung für eine Einmalvermittlung ab. Danach verpflichtete sich das Versicherungsunternehmen, dem Kläger für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung durch seinen Bruder als Versicherungsnehmer eine Vermittlungsprovision von ... DM zu zahlen. Versicherte Person war der Sohn seines Bruders.