LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2022
L 1 KR 118/19
Normen:
SGG § 155 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 80/17

Versorgung mit Cannabis durch gesetzliche KrankenversicherungKostenübernahme durch die Krankenkasse bezüglich ärztlich verordneter CannabisblütenVoraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen bezüglich der Arzneimittelversorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 118/19

DRsp Nr. 2023/9416

Versorgung mit Cannabis durch gesetzliche Krankenversicherung Kostenübernahme durch die Krankenkasse bezüglich ärztlich verordneter Cannabisblüten Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen bezüglich der Arzneimittelversorgung

Die erstmalige Leistung von Cannabis bedarf neben der ärztlichen Verordnung auch der Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse. Die ärztliche Verordnung von Cannabis muss durch den Arzt begründet werden, wobei auch eine Abwägung bezüglich der entstehenden Nebenwirkungen und den positiven Wirkungen auf den Patienten zu erfolgen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 155 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1b;

Tatbestand

Im Streit steht ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis.

Der 1978 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Am 23. August 2016 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für ihm verordnete Cannabisblüten. Eine Erlaubnis der Bundesopiumstelle liege weiterhin vor.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme von Cannabis (Medizinal-Cannabisblüten) mit Bescheid vom 24. August 2016 ab.