BSG - Urteil vom 10.11.2022
B 1 KR 21/21 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1-2; BtMG § 13;
Fundstellen:
NZS 2023, 350
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 772/19
SG Mannheim, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2831/17

Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB VFehlerhafte Besetzung des GerichtsEntscheidung des LSG durch GerichtsbescheidVerstoß gegen das Gebot rechtlichen GehörsVorangegangener Cannabiskonsum als Kontraindikation für die Versorgung mit CannabisblütenSchwerwiegende Erkrankung gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V

BSG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 21/21 R

DRsp Nr. 2023/3888

Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB V Fehlerhafte Besetzung des Gerichts Entscheidung des LSG durch Gerichtsbescheid Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs Vorangegangener Cannabiskonsum als Kontraindikation für die Versorgung mit Cannabisblüten Schwerwiegende Erkrankung gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V

1. Die Entscheidung eines Landessozialgerichts im urteilsersetzenden Beschlussverfahren beruht regelmäßig auf einer den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzenden groben Fehleinschätzung, wenn als Anspruchsgrundlage eine Vorschrift in Betracht kommt, über die höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden wurde, und sich bei ihrer Anwendung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen können. 2. Sind dem Berufungskläger die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bekannt, ist eine erneute Anhörung nur erforderlich, wenn zu allen vom Landessozialgericht mitgeteilten Gründen durch neuen Vortrag oder neue Beweisanträge bzw -anregungen eine neue prozessuale Situation geschaffen wird.

Eine erneute Anhörung eines Klägers ist auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs nur erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörung die Prozesssituation geändert hat und dies entscheidungserheblich ist.